gestützt auf § 3 litera a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 26. September 1993 (EG AHV/IV-SO)[1]
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 12. März 1996
Der Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung nach Artikel 65 KVG[2] wird der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn übertragen.
Der Regierungsrat wird zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Ausgleichskasse ermächtigt.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Er tritt nach Genehmigung der Aufgabenübertragung durch die Bundesbehörde in Kraft.
Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen.
Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 25. September 1996.
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
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02.04.1996 | 25.09.1996 | Erlass | Erstfassung | GS 93, 917 |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
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Erlass | 02.04.1996 | 25.09.1996 | Erstfassung | GS 93, 917 |