Version in Kraft von: 01.11.2000 bis: 31.12.2013
(Beschlussdatum: 31.10.2000)
Aktuelle Version in Kraft seit: 01.01.2014
(Beschlussdatum: 26.11.2013)

712.922

Verordnung über den kantonalen Schadendienst

Vom 31.10.2000 (Stand 01.11.2000)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 [SR 814.01.], Artikel 45 und 49 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 [SR 814.20.], § 6 des Gesetzes über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn vom 6. Oktober 1968 [BGS 712.921.].

beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1

Diese Verordnung regelt die Organisation, die Alarmierung und den Einsatz des kantonalen Schadendienstes.

2

Vorbehalten bleiben:

a) das Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972 [BGS 122.151.] und die zugehörige Verordnung vom 13. Dezember 1983 [BGS 122.152.]
b) das aktuelle vom Regierungsrat genehmigte Konzept über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen bei Kernreaktorunfällen.
3

Die Anhänge I-V bilden integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

3

Der Anhang I bildet integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Aufgabe
1

Bei Schadenfällen trifft der Schadendienst vor Ort die nötigen Massnahmen, um eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt durch austretende feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder radioaktive Substanzen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Der Begrenzung der Auswirkungen eines Schadensereignisses dienen auch Massnahmen zur Behebung der bereits eingetretenen Schadenfolgen.

1

Bei Schadenfällen trifft der Schadendienst vor Ort die nötigen Massnahmen, um eine Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt durch austretende feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, radioaktive Substanzen oder biologische Agenzien zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Der Begrenzung der Auswirkungen eines Schadensereignisses dienen auch Massnahmen zur Behebung der bereits eingetretenen Schadenfolgen.

2. Organisation
§ 3
Aufbau des Schadendienstes
1

Das Amt für Umwelt ist kantonale Fachstelle für den Schadendienst und gleichzeitig Schadendienststelle im Sinne von Absatz 2.

2

Als Schadendienststellen besorgen den Schadendienst:

a) die Ortsfeuerwehren aller Gemeinden und die Betriebsfeuerwehren;
b) die regionalen Ölwehr-Stützpunkte in Grenchen, Solothurn, Balsthal, Olten, Schönenwerd, Dornach und Breitenbach (Anhang II);
b) A-Wehr: Betriebsfeuerwehr der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG;
c) die Chemiewehrstützpunkte Solothurn, Olten und Breitenbach (Anhang III);
c) B und C-Wehren in Solothurn, Olten und Breitenbach;
d) die Strahlenwehrstützpunkte in Solothurn, Balsthal, Olten, Schönenwerd und Breitenbach (Anhang IV);
d) Dekontaminationstelle;
e) die Solothurnische Gebäudeversicherung;
f) die Kantonspolizei;
f) die Polizei Kanton Solothurn;
g) der Gewässerschutzstützpunkt Solothurn für alle schiffbaren Gewässer wie beispielsweise Aare, Aeschisee.
g) aufgehoben
3

Das Bau- und Justizdepartement legt, nach Absprache mit den Betroffenen, die Befugnisse und Aufgaben der einzelnen Schadendienststellen in Pflichtenheften fest.

3

Das Bau- und Justizdepartement schliesst mit den Betroffenen Leistungsvereinbarungen ab, in denen insbesondere der Kostenverteiler, Aufgaben und Pflichten der einzelnen Schadendienststellen festgehalten werden.

§ 4
Aufgaben der Fachstelle
1

Die Fachstelle übernimmt die Leitung und Koordination des Schadendienstes.

2

Sie führt eine Kommission zur Koordination des Schadendienstes, in der die Schadendienststellen vertreten sind, und organisiert die Zusammenarbeit mit den Schadendiensten der Nachbarkantone.

2

Sie organisiert die Zusammenarbeit mit den Schadendiensten der Nachbarkantone.

3

Sie bezeichnet nach Rücksprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung die Dekontaminationsstelle.

§ 5
Chemiefachberatung
§ 5
Fachberatung
1

Die Fachstelle entscheidet, welche Angestellte der Verwaltung sowie Dritte mit der nötigen Erfahrung und Fachwissen als Chemiefachberater oder Chemiefachberaterinnen beauftragt werden. Die Chemiefachberater oder Chemiefachberaterinnen beraten die Einsatzleitung bei Schadenfällen, sie tragen jedoch keine operative Verantwortung.

1

Die Fachstelle entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt, welche Angestellte der Verwaltung sowie Dritte mit der nötigen Erfahrung und Fachwissen als ABC-Fachberater oder Fachberaterinnen beauftragt werden. Die ABC-Fachberater oder Fachberaterinnen beraten die Einsatzleitung bei Schadenfällen, sie tragen jedoch keine operative Verantwortung.

2

Die Fachstelle trifft mit den Chemiefachberaterinnen oder den Chemiefachberatern Vereinbarungen zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und umschreibt ihren Aufgabenkreis in Pflichtenheften.

2

Die Fachstelle trifft mit den ABC-Fachberatern oder Fachberaterinnen Vereinbarungen zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und umschreibt ihren Aufgabenkreis in Pflichtenheften.

3. Einsatz des Schadendienstes
3.1. Einsatzbereitschaft
§ 6
Ausbildung
1

Nach Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung und der Kantonspolizei veranlasst die Fachstelle Ausbildungskurse, Stabs- und Einsatzübungen für die Schadendienststellen. Sie kann dazu private oder behördliche Fachleute beiziehen oder mit der Durchführung beauftragen.

1

Nach Absprache mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung und der Polizei Kanton Solothurn veranlasst die Fachstelle Ausbildungskurse, Stabs- und Einsatzübungen für die Schadendienststellen. Sie kann dazu private oder behördliche Fachleute beiziehen oder mit der Durchführung beauftragen.

2

Für die Ausbildung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinden sind die Kommandanten und Kommandantinnen der Orts- und Betriebsfeuerwehren verantwortlich.

§ 7
Ausrüstung und Unterhalt der Schadendienst-Stützpunkte
§ 7
Ausrüstung und Unterhalt der ABC-Wehren und Dekontaminationsstelle
1

Der Kanton rüstet die Schadendienst-Stützpunkte mit Material und Fahrzeugen aus.

1

Der Kanton rüstet die ABC-Wehren und die Dekontaminationsstelle mit Material und Fahrzeugen aus.

2

Die Stützpunktgemeinden sind für die Lagerung und Wartung des Materials und der Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die Einsatzbereitschaft jährlich zu überprüfen.

2

Die Gemeinden sind für die Lagerung und Wartung des Materials und der Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die Einsatzbereitschaft ständig sicherzustellen.

3

Die Fachstelle und die Solothurnische Gebäudeversicherung führen periodische Kontrollen durch und erstatten hierüber einen Inspektionsbericht.

§ 8
Ausrüstung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinde
1

Die Gemeinden beschaffen und unterhalten entsprechend den Weisungen der Fachstelle ein Notbesteck und Absperrmaterial.

1

Die Gemeinden beschaffen und unterhalten entsprechend den Weisungen der Fachstelle das notwendige Ersteinsatzmaterial.

2

In begründeten Fällen kann die Fachstelle die Anschaffung eines gemeinsamen Notbestecks für mehrere Gemeinden bewilligen.

2 aufgehoben
3.2. Alarmierung und Einsatz
§ 9
Pikettdienst
1

Die Fachstelle unterhält einen Pikettdienst. Das Aufgebot erfolgt durch die Alarmzentrale der Kantonspolizei.

1

Die Fachstelle unterhält einen Pikettdienst. Das Aufgebot erfolgt durch die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn.

§ 10
Alarmierung
1

Schadenfälle sind unverzüglich der Alarmzentrale der Kantonspolizei zu melden, die entsprechend dem Alarm- und Einsatzschema in Anhang 1 die zuständigen Spezialschadendienststellen aufbietet.

1

Schadenfälle sind unverzüglich der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn zu melden, die die zuständigen Schadendienststellen aufbietet.

2

Im Katastrophenfall gilt das Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972.

§ 11
Einsatz der Schadendienststellen
§ 11
aufgehoben
1

Der Einsatz der einzelnen Schadendienststellen bei der Bewältigung eines Schadenfalles richtet sich nach dem Alarm- und Einsatzschema in Anhang I der Verordnung und den Bestimmungen der Feuerwehrgesetzgebung.

2

Die Zuständigkeit der Öl-, Chemie- und Strahlenwehrstützpunktkreise ist in den Anhängen II-IV der Verordnung geregelt.

§ 12
Sofortmassnahmen
1

Die Orts-, Betriebs- und/oder Stützpunktfeuerwehren treffen die ersten Massnahmen zur Abwehr und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung.

1

Die aufgebotenen Schadendienststellen treffen die Massnahmen zur Abwehr und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung.

§ 13
Einsatzleitung
1

Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin leitet den Einsatz auf operativer Ebene. Er oder sie koordiniert die Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung, verfügt über die personellen und materiellen Mittel und stellt nötigenfalls Antrag an die vorgesetzten Behörden gemäss Alarm- und Einsatzschema.

1

Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin leitet den Einsatz betreffend Schadenfall auf operativer Ebene. Er oder sie koordiniert die Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung, verfügt über die personellen und materiellen Mittel und stellt nötigenfalls Antrag an die vorgesetzten Behörden.

2

Dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin steht für Beratungs- und Planungsaufgaben die Einsatzleitung zur Verfügung.

2

Je nach Art und Grösse des Ereignisses sowie Koordinations- und Mittelbedarf weiterer Schadendienststellen obliegt die Gesamteinsatzleitung einem Chef oder einer Chefin Schadenraum, welche in der Regel von der Polizei Kanton Solothurn gestellt wird. Zur Gesamteinsatzleitung gehören die Leiter oder Leiterinnen der aufgebotenen Schadendienststellen und bei Bedarf weitere beigezogene Fachstellen. Sie unterstützen sich gegenseitig und stehen für Beratungs- und Planungsaufgaben zur Verfügung.

3

Zu der Einsatzleitung gehören die Leiter oder Leiterinnen der aufgebotenen Schadendienststellen. Nach Bedarf können weitere im Alarm- und Einsatzschema vorgesehene Fachorgane beigezogen werden.

3 aufgehoben
§ 14
Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung
1

Die Schadendienststellen treffen die für den Einzelfall geeigneten Massnahmen zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung gemäss ihrem Aufgabenbereich und den Anordnungen der Einsatzleitung.

2

Soweit zur Abwehr, Feststellung und Behebung einer unmittelbar drohenden Einwirkung nötig, ist der Schadendienst zum Eingriff in privates Eigentum, zur Ausserbetriebsetzung von Anlagen, Sperrung oder Räumung von Liegenschaften, Beschlagnahmung von Gegenständen und weiteren Schutzmassnahmen berechtigt.

4. Kostentragung
§ 15
Kanton
1

Der Kanton trägt die Kosten:

a) der Reparaturen und Ergänzungen von Fahrzeugen und Material der Schadendienststellen,
a) der Reparaturen und Ergänzungen von Fahrzeugen und Material der ABC-Wehren;
b) der Haftpflichtversicherungen und der Verkehrssteuern der Schadendienststellen.
b) der Haftpflichtversicherungen und der Verkehrssteuern der ABC-Wehren;
c) Magazinierung der Spezialgeräte und Fahrzeuge.
§ 16
Kanton und Solothurnische Gebäudeversicherung
1

Der Kanton und die Solothurnische Gebäudeversicherung tragen die Kosten:

a) der Ausbildung der Kader, Spezialisten und Spezialistinnen der Schadendienststellen nach § 3 Abs. 2 Bst. a, b, c, d und g je zur Hälfte,
a) der Ausbildung der Kader, Spezialisten und Spezialistinnen der Schadendienststellen nach § 3 Abs. 2 Bst. a, b, c und d je zur Hälfte;
b) der Ausrüstung der Schadendienst-Stützpunkte (inkl. Nachrüstung und Ersatzmaterial), wobei der Kanton 80% der Kosten und die Gebäudeversicherung die restlichen 20% übernimmt.
b) der Ausrüstung der ABC-Wehren (inkl. Nachrüstung und Ersatzmaterial), wobei der Kanton 80% der Kosten und die Gebäudeversicherung die restlichen 20% übernimmt.
§ 17
Gemeinden
1

Die Gemeinden tragen die Kosten:

a) der Ausrüstung und Ausbildung der Schadendienststellen auf Stufe Gemeinden,
b) der Lagerung und des Unterhalts ihres Materials.
2

Die Stützpunktgemeinden tragen überdies:

2

Die Gemeinden der ABC-Wehren tragen überdies:

a) die Kosten für die Lagerung, die ordentliche Wartung und den Treibstoffverbrauch der Fahrzeuge und des Materials.
a) aufgehoben
b) die Kosten für die Reparaturen oder den Ersatz des Materials und der Fahrzeugen, wenn sie fahrlässig gehandelt haben.
§ 18
Verursacher oder Verursacherinnen
1

Die Kosten der Massnahmen, welche die Behörde zur Abwehr einer unmittelbaren drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, hat der Verursacher oder die Verursacherin eines Schadenfalles zu tragen.

2

Der Kanton verrechnet den Verursacherinnen oder den Verursachern die Kosten (inkl. Fixkosten). Die zu verrechnenden Kosten sind im Kostentarif im Anhang V festgelegt.

2

Der Kanton verrechnet den Verursacherinnen oder den Verursachern die Kosten (inkl. Fixkosten). Die zu verrechnenden Kosten sind im Kostentarif im Anhang I festgelegt.

3

Das Amt für Umwelt besorgt das Inkasso, das Bau- und Justizdepartement trifft die nötigen Kostenverfügungen.

5. Verschiedene Bestimmungen
§ 19
Entschädigungen für Pikettfunktionäre- oder funktionärinnen und Chemiefachberatung
§ 19
Entschädigungen für Pikettdienst und ABC-Fachberatung
1

Die Entschädigungen für Pikettfunktionäre oder Pikettfunktionärinnen sowie Chemiefachberater oder Chemiefachberaterinnen sind im Anhang V festgelegt.

1

Die Entschädigungen für den Pikettdienst und die ABC-Fachberatung sind im Anhang geregelt. 

§ 20
Versicherungen
1

Der Regierungsrat schliesst die erforderlichen Haftpflicht- und Unfallversicherungen ab.

§ 21
Interkantonale Hilfeleistung
1

Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, liegt die Einsatzleitung bei den zuständigen Stellen des ersuchenden Kantons.

2

Die Einsatzkosten gehen zu Lasten des ersuchenden Kantons oder der auswärtigen Gemeinden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen.

6. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 22
Inkrafttreten
1

Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

§ 23
Aufhebung bisherigen Rechts
1

Die Verordnung vom 11. Januar 1994 [GS 93, 11 (BGS 712.922).] über den kantonalen Schadendienst wird aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 10. Januar 2001 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 2. Februar und Anhang IV am 9. Februar 2001.

GS 95, 271